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Erklärung zur Barrierefreiheit
Die
Hochschule Biberach - University of Applied Sciences
ist in hohem Maße bemüht, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften barrierefrei zugänglich zu machen. Im Rahmen eines Projekts mit einem akkreditierten Prüflabor wurden Funktionen und Bescheide mit Schwerpunkt auf den zugrundeliegenden Komponenten, aus denen alle Funktionen bestehen, auf Barrierefreiheit geprüft. Die Webseiten und ihre Oberflächenkomponenten sind mit WCAG 2.0 Level AA sowie BITV 2.0 vollständig vereinbar. Für alle Benutzergruppen wurde die Gesamtbewertung
sehr gut zugänglich vergeben.
Diese Erklärung wurde am 1.4.2019 erstellt und gilt für die aktuell im Internet erreichbare Version dieser Website.
Sie wurde zuletzt am 29.11.2019 überprüft.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit wurde auf Grundlage einer Zertifizierung der Barrierefreiheit durch ein Prüflaboratorium, das durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, erstellt (Datum der Zertifizierung: 30.04.2018).
Im Bereich der neuen Sachbearbeitungsdialoge des Forschungsmanagements und der Business Intelligence werden die Anforderungen der Normen teilweise erfüllt. Einzelne Dialoge in Popup-Fenstern können mit der Tastatur und mit einem Screenreader nicht erreicht werden. Einige grafische Bedienelemente haben keine individuellen Alternativtexte und können daher mit einem Screenreader nicht identifiziert werden. Eine Zertifizierung der Barrierefreiheit der neuen Oberflächen wird angestrebt.
Diese Erklärung wurde zuletzt am 31. 08. 2021 aktualisiert.
Auf dieser Seite finden Sie nähere Informationen zur Bedienung mit dem Screenreader und andere Hilfen zur Bedienung dieser Webseite.
Feedback zur Barrierefreiheit
Wir freuen uns über Ihre Unterstützung, die Zugänglichkeit unserer Webseiten zu verbessern, indem Sie vorhandene Barrieren melden. Wenden Sie sich bitte an:
Hochschule Biberach
Studierendenservice
Karlstraße 11
88400 Biberach
E-Mail: zulassungsamt@hochschule-bc.de
Telefon: 07351-582-115
Bei Bedarf ist es möglich, bei der
Schlichtungsstelle BGG
nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.